Neues Datenschutzrecht ab 1.Sept. 2023

Massnahmen

Um das Datenschutzgesetz (DSG)  einzuhalten, genügt es nicht mehr den Benutzer über die Cookie-Verwendung zu informieren! Neu müssen die Cookies mit einer Einwilligung ausgewählt und bestätigt werden. 
Damit das Datenschutzgesetzt eingehalten werden kann, muss der/die Webseitenbetreiber/in wissen, welche Personendaten wofür verwendet und wie und wo diese bearbeitet werden. 

Somit stellt sich die Grundsatzfrage:

  • Benötigen Sie die Daten (Besucherstatistik, Klickraten, Werbeerfolg usw.) der Webseitenbesucher auf der Webseite?
  • Ja:
    • somit gilt es zu entscheiden, ob man diese Daten weiterhin via Google-Analytics abfragen oder man zu einem unabhängigen, kostenpflichtigen Anbieter, wechseln möchte.
    • Wichtig zu wissen ist, dass egal welches Webanalyse-Tool verwendet wird, der Webseitenbesucher, die Cookies explizit auswählen und bestätigen muss.
    • in diesem Fall muss der neue Cookie-Banner, auf welchem der Webseitenbesucher die Einwilligung für die Nutzung der Daten explizit auswählen kann, auf der Webseite integriert werden.
  • Nein:
    • somit kann, falls vorhanden, Google-Analytics und der Cookie-Plugin von der Webseite entfernt werden. 

Hinweis: Es muss auf jeder Webseite, auch wenn kein Webanalyse-Tool verwendet wird, eine Impressum/Datenschutz-Seite vorhanden sein, 

DSG-Anpassungen